AGB’s
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anbieter und Geltung
1.1. Anbieter der Produkte und Vertragspartner des Kunden ist die ORISOS GmbH (im Folgenden ORISOS genannt), Im Letten 25, 71139 Ehningen (Amtsgericht Stuttgart, HRB 762548). 1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen; abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. 1.3. Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Gleiches gilt für Regelungslücken in Bezug auf den Vertragszweck. 1.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Vertragsangebot und -gegenstand
2.1. Das Leistungsangebot von ORISOS richtet sich ausschließlich an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). 2.2. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den im Regelungsumfang vorrangig geltenden ergänzenden Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Angebote getroffenen Bestimmungen über den Erwerb von Hardware, die Nutzung von Software sowie periphere Dienstleistungen. 2.3. So nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot bestimmt, ist ein bestimmter Erfolg der Leistungen von ORISOS nicht geschuldet. 2.4. Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung von ORISOS. 2.5. Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anderweitig vereinbart, kann ORISOS zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auch auf die Leistungen geeigneter Dritter zurückgreifen.
3. Vertragsschluss
3.1. Das schriftliche Angebot an Kunden gilt als bestätigt, wenn dort die angebotenen Leistungen ohne Änderungen durch Unterschrift gegengezeichnet wurden; zur Wahrung der erforderlichen Textform genügt insoweit die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung durch den Kunden gilt nur bei eindeutigem Bezug (Nennung des Angebotes/Auftrages und Gesamtleistung). 3.2. Soweit nicht anders angegeben, gilt das jeweilige Angebot nur bis drei Tage nach Angebotserhalt. 4. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden 4.1. Soweit ORISOS dem Kunden (bspw. zur Freischaltung von Anwendungen über Lizenzschlüssel) persönliche Zugangsdaten (Kennung und Passwort) zur Verfügung stellt oder deren Generierung ermöglicht, dürfen diese nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. 4.2. Der Kunde ist für Datensicherungen ausschließlich selbst verantwortlich. ORISOS trifft hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten für diesen keinerlei Verwahrungs- oder Obhutspflichten.
5. Lieferungen
5.1. Warenlieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. 5.2. Lieferzeiten sowie gegebenenfalls bestehende Lieferbeschränkungen finden sich auf entsprechend bezeichneten Schaltflächen auf unseren Internetpräsenzen unter www.ORISOS.de, www.meinitmarkt.de bzw. www.meinitmarkt.com oder in der jeweiligen Produktbeschreibung der Angebote von ORISOS. 6. Vergütung und Zahlungsbedingungen 6.1. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von ORISOS, welche auf Anforderung jederzeit vom Kunden eingesehen werden kann. 6.2. Die Abrechnung erfolgt jeweils nach dem angebotsgegenständlichen Zahlverfahren. Sofern sich hieraus nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften. Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben. 6.3. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats wirksam kündigt; dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Sonstige Preise, insbesondere nutzungsabhängige Preise, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen 6.4. Einwendungen gegen die Abrechnung der von ORISOS erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. ORISOS wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 6.5. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. 6.6. Der Kunde als Rechnungsempfänger stimmt der elektronischen Rechnungsstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG zu. ORISOS ist als Rechnungsaussteller frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise sie elektronische Rechnungen übermittelt. Elektronische Rechnungen können z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) oder De-Mail, per Computer-Fax oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden.
7. Verzug
7.1. Bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ist ORISOS berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzubehalten. 7.2. Soweit monatliche Zahlungen mit dem Kunden vereinbart wurden, bleibt dieser im Verzugsfall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Kommt der Kunde – für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder – in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht in Verzug, so kann ORISOS das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. 7.3. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ORISOS unbenommen.
8. Gewährleistung
8.1. Es bestehen, soweit nachfolgend nicht anderweitig bestimmt, die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte. 8.2. Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die Angaben von ORISOS und/oder die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung und öffentliche Anpreisungen. 8.3. Der Kunde stimmt darin überein, dass Standardsoftware nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann und ORISOS diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Vertragsgegenständliche Software gilt mithin als mangelfrei, wenn diese gemäß der Angaben von ORISOS und der Produktbeschreibung des Herstellers funktioniert. 8.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen 8.5. Bei Mängeln leistet ORISOS nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Kunde nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung trägt ORISOS nicht die erhöhten Kosten, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht 8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Übergabe der Software. Diese verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, bei Garantien, die ORISOS für die Beschaffenheit der Sache oder Software übernommen hat, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 8.7. Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Standardsoftware Dritter sowie bei der Erfüllungshilfe durch Dritte ist ORISOS berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsprechenden Ansprüche gegen Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abzutreten, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Das Vorstehende gilt auch, wenn ORISOS die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch eine eigene Leistung von ORISOS verursacht worden.
9. Haftung
9.1. ORISOS haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführende Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ORISOS im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet ORISOS bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sog. Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen 9.2. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf den Endgeräten bzw. IT-Systemen des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Dies gilt insbesondere auch für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass es der Kunde unterlassen hat, selbst Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 9.3. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 9.4. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. ORISOS haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Produkte.
10. Datenschutz
10.1. Der Kunde stimmt der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Diese personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verwendet. Ohne die ausdrückliche Einwilligung oder ohne gesetzliche Grundlage werden die personenbezogenen Daten des jeweiligen Kunden nicht an außerhalb der Vertragsabwicklung stehende Dritte weitergegeben. Nach vollständiger Vertragsabwicklung werden diese Daten für die weitere Verwendung gesperrt. Nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften werden diese Daten gelöscht, sofern der Kunde nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung eingewilligt hat. 10.2. ORISOS stellt die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG sicher. 10.3. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Verantwortliche Stelle ist die Fa. ORISOS GmbH, Im Letten 25, 71139 Ehningen, info@ORISOS.de
11. Geheimhaltung
11.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. 11.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen. 11.3. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann oder dem gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 11.4. ORISOS darf den Kunden auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunde benennen.
12. Änderungen der Geschäftsbedingungen und Preise
12.1. Beabsichtigt ORISOS die allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Preis für Dauerschuldverhältnisse zu ändern, so werden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Bei Änderungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu. 12.2. Erfolgt seitens des Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündigung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. ORISOS wird den Kunden auf diese Folge in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. ORISOS behält sich das Eigentum an einer Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor Kaufvertrag vor. 13.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ORISOS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ORISOS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ORISOS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ORISOS entstandenen Ausfall. 13.3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ORISOS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von ORISOS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ORISOS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ORISOS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ORISOS verlangen, dass der Kunde ORISOS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14. Vertragslaufzeit und Kündigung
14.1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse für die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen folgende Regelungen:
Verträge mit Mindestvertragslaufzeiten: Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr und beginnt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit Anzeige der betriebsfähigen Bereitstellung des Zugangs gegenüber dem Kunden. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr. Die bloße Änderung der Anzahl der Lizenzen lässt die Vertragslaufzeit unberührt. Verträge ohne Mindestvertragslaufzeit: Das Vertragsverhältnis ohne Mindestvertragslaufzeit ist jeweils für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Monats mit einer Frist von sechs Werktagen schriftlich kündbar (der Samstag gilt nicht als Werktag). Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von einem Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung, so hat er einen monatlichen Preis zu zahlen.
14.2. Für Teilkündigungen von Leistungen, wie z. B. die Veränderung der Anzahl der Lizenzen, gelten gleichfalls die vorgenannten Termine und Fristen. 14.3. Das Recht, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt beiden Parteien unbenommen. 14.4. Eine Kündigung kann schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
15. Sonstiges
15.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. 15.2. Die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen ORISOS und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 15.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von ORISOS in Ehningen, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. ORISOS ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
B. Ergänzende Nutzungsbedingungen für Software
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) für erworbene Software und jede zugehörige Dokumentation. Sie gelten auch für alle Updates und Upgrades, soweit ORISOS dem Kunden diese nach der Installation der Software Updates zur Verfügung stellt. 1.2. Die von uns angebotene Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze, -verträge und andere Gesetze geschützt. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen behält sich ORISOS alle Rechte und Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte vor. Diese Geschäftsbedingungen übertragen dem Kunden kein ausschließliches Nutzungs-, Verwertungs- oder Bearbeitungsrecht an der Software. Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software.
2. Lizenzgegenstand
2.1. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. 2.2. Die von uns zur Verfügung gestellte Software entspricht dem aktuellen Stand der Technik und stimmt mit den jeweils von uns bzw. unseren Vertriebspartnern zur Verfügung gestellten Produktinformationen und -spezifikationen überein, einschließlich der Informationen in der Anwenderdokumentation, die dem Kunden ausschließlich online zur Verfügung gestellt wird. ORISOS gewährleistet nicht, dass die Software nach diesem Vertrag für Zwecke geeignet ist, die über die Erfüllung unserer Vertragspflichten hinausgehen. 2.3. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert ORISOS dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers; zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation ist ORISOS nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernde Original-Anwenderdokumentation. 2.4. Zur Übergabe der Software wird dem Kunden ein Downloadzugang bereitgestellt; ORISOS ist nicht verpflichtet aber berechtigt, den Objektcode auch auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. Der Kunde hat im Zuge der Installation der Software auf seinem Endgerät einen spezifischen Lizenzschlüssel einzugeben, welcher dem Kunden nach Erwerb von ORISOS zur Verfügung gestellt wird und die Nutzungsberechtigung des Kunden über eine insoweit erforderliche Internetverbindung zur Freischaltung der vertragsgemäßen Nutzung der Software authentifiziert. 2.5. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und die sonstige Systemumgebung vor Installation erfüllt sind. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
3. Nutzungsrechte
3.1. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen: ORISOS vermittelt lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung vor Vertragsschluss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Diese Lizenzbedingungen werden mit dem Download gemäß vorstehender Ziff. 2.4 oder mit Benutzungsaufnahme vom Kunden anerkannt und derart Vertragsgegenstand. 3.2. Nur soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziff. 3.1 oder aus den vertragsgegenständlichen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen: 3.3. Der Kunde erhält das zeitlich auf 12 Monate Mindestlaufzeit begrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht an der Nutzung der Software. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz), sondern beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den einzelnen Computer. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. 3.4. Ist Teil des Vertragsgegenstandes eine Netzwerklizenz, gilt dieses Nutzungsrecht nur für die vereinbarte Anzahl der Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden als Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten. 3.5. Unbenommen der Rechte aus den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe von vorstehenden Ziff. 3.1 bis 3.4 erlaubte Verwendung hinaus in irgendeiner Form zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Dritter ist nicht, wer Erfüllungsgehilfe des Kunden ist und die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden, Freie Mitarbeiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses etc. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu veräußern.
4. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
4.1. Kunde darf die erworbene Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen (soweit nicht bereits auf Hardwarekomponenten vorinstalliert) insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. 4.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen. 4.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Soweit bei dieser Sicherung Datenträger verwendet werden, sind diese als Sicherungskopien der vertragsgegenständlichen Software zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. 4.4. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen. 4.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.
5. Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz
5.1. Soweit nicht anderweitig bestimmt, darf Kunde die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. 5.2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben. 5.3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder ORISOS eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird ORISOS dem Kunden umgehend mitteilen, sobald dieser ORISOS den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
6. Dekompilierung und Programmänderungen
6.1. Die Rückübersetzung überlassener Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt auch der einer beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Kunden oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise zu einer gewerblichen Verwertung führen soll. 6.2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast. 6.3. Die entsprechenden Handlungen nach Ziff. 6.2 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit ORISOS stehen, wenn ORISOS die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. ORISOS ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. 6.4. Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa bei ORISOS oder Hersteller erfragt werden können. Die Herstelleranschrift ist der Programmdokumentation zu entnehmen. 6.5. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
7. Weiterveräußerung und Weitervermietung
7.1. Der Kunde darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, ORISOS den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders schriftlich mitzuteilen 7.2. Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder das Verleasen sind unzulässig 7.3. Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.
8. Besondere Obliegenheiten des Kunden
8.1. Der Kunde hat die technischen Mindestvoraussetzungen nach Maßgabe der jeweiligen Angebotsbeschreibung und Produktdokumentation des Herstellers für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte zu beachten. 8.2. Soweit eine vertragsgegenständliche Software nicht bereits auf Hardwarekomponenten installiert ausgeliefert wird, ist die Installation und Integration ausschließlich Aufgabe des Kunden. ORISOS bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen. 8.3. Der Kunde wird vor der Installation und Konfiguration vertragsgegenständlicher Hard- und Softwarekomponenten für eine Programm- und Datensicherung Sorge tragen.
C. Ergänzende Bedingungen Softwarepflege
1. Pflegeleistungen
1.1. Soweit nicht im schriftlichen Angebot anderweitig bestimmt, umfassen die Pflegedienste von ORISOS folgende Leistungen:
Die Überlassung der jeweils neusten Programmversionen (Updates) sowie Korrekturauslieferungen (Patches) der vertragsgegenständlichen Standard-Software sowie dadurch ggf. erforderliche Anpassungen des IT-Systemumfeldes des Kunden. Zur Überlassung zählt auch die Installation der Software, sofern sich diese schwieriger gestaltet als das bloße menügesteuerte Übertragen des Programmcodes auf den Massenspeicher des Kundencomputers, sowie die hierfür erforderliche Einweisung des Kunden Die Aktualisierung der Anwenderdokumentation. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Software erfolgt, wird eine vollständig neue Dokumentation überlassen. Nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist die Mängelbeseitigung in Bezug auf die jeweils aktuelle Programmversion, sowohl innerhalb des Programmcodes als auch innerhalb der Dokumentation. Die Reaktionszeit zur Mängelbeseitigung beträgt maximal 10 Werktage. Sowohl die schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) als auch telefonische Beratung des Kunden bei nicht im Sinne des Abschnitt A Ziff. 8.5 mängelbezogenen Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gegebenenfalls zu verzeichnenden Programmfehlern. Der telefonische Beratungsdienst („Hotline“) steht dem Kunden werktags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr zur Verfügung. Schriftlich gemeldete Fehler bzw. geäußerte Beratungswünsche werden unter einer spezifischen „Ticketnummer“ spätestens am Nachmittag des dem Eingang folgenden Werktages beantwortet. Soweit möglich erfolgt dies zum Zwecke der Beschleunigung telefonisch. Der Kunde hat daher jeder schriftlichen Meldung den Namen sowie die Telefondurchwahl des zuständigen Mitarbeiters hinzuzufügen. Bei Fehlermeldungen bzw. Beratungswünschen per E-Mail kann auch die Beantwortung per E-Mail erfolgen.
1.2. Weitergehende Service Levels sind vergütungspflichtig und ggf. Gegenstand gesonderter schriftlicher Absprachen zwischen den Parteien. 1.3. Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten des Unternehmers zählen folgende Leistungen:
Beratungen außerhalb der unter Ziff. 1.1 genannten Bereitschaftszeiten. Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden. Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden in den Programmcode der Software. Die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Pflegevertrags sind. Erweiterungen und/oder Verbesserung des ursprünglichen Funktionalitätsumfanges der vertragsgegenständlichen Software (Upgrades). Diese Leistungen sind ggf. Gegenstand gesonderter schriftlicher Absprachen zwischen den Parteien.
2. Nutzungsrechte
2.1. Soweit ORISOS dem Kunden nach diesem Pflegevertrag neuste Programmversionen zur Verfügung stellt, räumt ORISOS dem Kunden hieran Nutzungsrechte nach Maßgabe von Abschnitt B Ziff. 3 ein. 2.2. Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht am ersetzten Vertragsgegenstand.
3. Besondere Obliegenheiten des Kunden
3.1. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von ORISOS erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten von ORISOS verwenden. 3.2. Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen. 3.3. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen. 3.4. Der Kunde gestattet ORISOS den Fernzugriff auf die Software mittels Telekommunikation bzw. Internet. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde in eigener Verantwortung nach Anweisung von ORISOS her.